AGB
AGB Kapplex Brettspielmöbel, Inh. Alexander Kapp-Huß
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern, juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als auch gegenüber Verbrauchern. Sofern und/oder soweit Regelungen in diesen AGB nur für einen bestimmten Kundenkreis (Unternehmer oder Verbraucher) gelten so ist dies in der entsprechenden Regelung kenntlich gemacht.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB);
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
1.2 Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Diese AGB gelten, vorbehaltlich einer individuellen anderen Vereinbarung, in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung des Kunden gültigen Fassung auch als Rahmenvereinbarung für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Der jeweils gültige Stand unserer AGB kann auf unserer Homepage (https://www.kapplex.myshopify.com) jederzeit eingesehen sowie ausgedruckt werden. Auf Wunsch des Kunden werden wir die AGB auch übersenden.
1.3 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen oder auf ein Schreiben Bezug nehmen, dem die Bedingungen des Kunden oder eines Dritten beigefügt waren oder in dem auf solche Bezug genommen wurde.
1.4 Im Einzelfall von uns mit dem Kunden getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Derartige Vereinbarungen haben zu Ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen, mündliche und fernmündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar zulässigerweise abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Produktangebot, Vertragsschluss, Beratungs- und Planungsleistungen
2.1 Unsere Produktangebote sind rechtlich unverbindlich, sie sollen lediglich interessierten Personen einen Einblick in unsere Produktpalette geben. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.2 Das Angebot auf den Abschluss eines Vertrags mit uns erfolgt durch den Kunden, indem dieser bei uns einen entsprechenden Auftrag anfragt, indem er beispielsweise eine Bestellung in unserem Online Shop vornimmt. Dieses Angebot des Kunden auf den Abschluss eines Vertrags ist für den Kunden ab Zugang bei uns für eine Woche bindend. Der rechtliche Vertragsschluss erfolgt sodann, indem wir dem Kunden eine schriftliche Annahmebestätigung des Angebots des Kunden und/oder eine Auftragsbestätigung übersenden. Teilen wir dem Kunden auf sein Vertragsangebot hin veränderte Konditionen, unter denen wir einen Vertragsschluss vornehmen würden mit, so gilt diese unsere Mitteilung als Ablehnung des Angebots des Kunden und zugleich als neues Angebot von uns auf den Abschluss eines Vertrags. An dieses unser Angebot halten wir uns zwei Wochen ab Abgabe des Angebots an den Kunden gebunden. Binnen dieser Frist hat der Kunde, sofern er das Angebot annehmen will, dies schriftlich mitzuteilen oder - sofern eine Anzahlung vereinbart wurde - den in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Anzahlungsbetrag zu überweisen. Teilt der Kunde wiederum geänderte Konditionen mit, so gilt dies wiederum als neues Angebot des Kunden an uns auf den Abschluss eines Vertrags.
2.5 Wünscht der Kunde eine vor Fertigung und Lieferung durch uns vorzunehmende Beratungs- und Planungsleistung so handelt es sich dabei um gesonderte und gesondert zu berechnende Leistungen von uns. Mit Erteilung des Planungsauftrags kommt sodann ein gesonderter Vertrag hierüber zustande. Sofern und soweit keine gesonderte individualvertragliche Abrede zwischen uns und dem Kunden getroffen wird, erfolgt eine gesonderte Abrechnung der Planungsleistung. Die Abrechnung über die Planungsleistungen erfolgt entsprechend der mit dem Kunden vereinbarten Modalitäten.
2.6 Unabhängig davon, ob auf der Grundlage unserer Planungsleistungen sodann ein Auftrag zur Lieferung erfolgt oder nicht unterliegen sämtliche Planungsunterlagen dem Urheberrecht nach § 15 UrhG, welches allein uns zusteht. Auch durch die Vergütung der Planungsleistung erwirbt der Kunde keine Rechte in Bezug auf das Urheberrecht an den Planungsunterlagen. Für Mängel in der Ausführung unserer Planung, die gegebenenfalls von fremden Dritten erfolgt, übernehmen wir keine Haftung.
2.7 Kommt ein Auftrag zur Lieferung nicht zustande sind sämtliche Unterlagen, Prospekte, Fotos, Preislisten, Beschreibungen, Entwürfe, Zeichnungen und Kostenvoranschläge – auch soweit sie auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden angefertigt worden sind – an uns zurückzugeben, sie verbleiben generell in unserem Eigentum. Diese Unterlagen dürfen weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden. Mit der Rückgabe der Unterlagen versichert der Kunde, dass er die Unterlagen vollständig zurückgegeben, keine Kopien gefertigt und keine Unterlagen an Dritte weitergereicht hat.
2.8 Für Leistungen anderer Firmen, insbesondere auch für die von diesen Firmen überlassenen Zeichnungen und Planungsunterlagen, die auf unserer Planung aufbauen oder sie ergänzen, wird von uns keine Gewähr übernommen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden getroffen worden, die auch die gesonderte Vergütung hierfür regelt.
3. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Montage
3.1 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk, wo auch grundsätzlich der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Bei einer vereinbarten Versendung sind wir, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
3.2 Der Kunde hat sicherzustellen, dass das Transportfahrzeug die Lieferadresse anfahren und an der Lieferadresse halten und ausladen kann. Für die Besorgung etwaiger von Behörden einzuholender Genehmigungen (etwa zum Freihalten von Parkraum) ist einzig der Kunde verantwortlich. Umstände, die ein Anfahren der Lieferadresse mit Transportern und Lastkraftwagen erschweren, einschränken oder gar unmöglich machen, hat der Kunde zum Zeitpunkt der Bestellung bei Auftragserteilung mitzuteilen. Ebenso hat der Kunde sicherzustellen und ist einzig hierfür verantwortlich, dass die Einzelteile der Kaufgegenstände in die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten verbracht werden können, insbesondere dass die Türbreiten und Treppenhäuser bzw. sonstige bauliche Umstände hierfür ausreichend sind. Etwaige Mehrkosten, die durch eine nicht mögliche Anfahrt, aufgrund Anfahrt- und/oder Parkschwierigkeiten sowie aufgrund der baulichen Umstände der Räumlichkeiten vor Ort hervorgerufen werden, bspw. wegen weiterer Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude, gehen zu Lasten des Kunden und können gesondert berechnet werden. Für alle Anlieferungen ist mindestens ein zusätzlicher Helfer durch den Kunden bereitzustellen, der bei der Verbringung der Waren an den Bestimmungsort tatkräftig unterstützt. Wird die Ausführung der Lieferung durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so können die entsprechenden Kosten (bspw. Mehrarbeitszeit und Mehrfahrtkosten) dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.
3.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, bestimmt diese den Gefahrübergang. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3.4 Die Lieferung ist unmittelbar bei Anlieferung auf Beschädigungen der Ware und/oder der Verpackung durch den Kunden zu überprüfen. Etwaige Beschädigungen an der Ware und/oder Verpackung (Transportschäden) sind unverzüglich, spätestens innerhalb der gesetzlichen Fristen, dem Lieferanten unmittelbar anzuzeigen.
3.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür können wir eine pauschale Entschädigung von 0,5% des Nettopreises (Lieferwert) pro Kalenderwoche, maximal jedoch insgesamt 5% des Nettopreises (Lieferwert), beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
3.6 Die Montageleistung wird dem Kunden gesondert berechnet; hierzu werden im Rahmen des Vertragsschlusses die genauen Modalitäten mit dem Kunden individualvertraglich festgelegt.
4. Lieferfrist und Lieferverzug
4.1 Die voraussichtliche Lieferzeit wird von uns bei Annahme des Auftrags dem Kunden mitgeteilt. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich hierbei um eine nach bestem Wissen und unter Prognosegesichtspunkten zu erwartende ungefähre Lieferzeit. Umstände, die eine Einhaltung eines fixen Liefertermins erforderlich machen, sind vom Kunden vor Beauftragung an uns mitzuteilen, damit wir entsprechende Prüfungen der Durchführbarkeit vornehmen können.
4.2 Bei Lieferverzögerungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind, insbesondere Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an uns oder durch höhere Gewalt verlängern sich etwaige Lieferfristen um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Höhere Gewalt liegt insbesondere auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen, einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von uns oder bei Vorlieferanten von uns. Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnis dieser Umstände bei uns hierüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir in diesem Fall umgehend nach erklärtem Rücktritt erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
4.3 Der Eintritt eines etwaigen Lieferverzugs unserer Seite bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde, wenn er nicht Verbraucher ist, pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.4 Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug oder hat er eine Verzögerung des vereinbarten Liefertermins der Ware zu vertreten, kann ein Lagerentgelt in Höhe 10 € je Arbeitstag erhoben werden. Das Recht des Kunden, im Einzelfall nachzuweisen, dass uns durch den vorliegenden Annahmeverzug kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, bleibt hiervon unberührt. Unsere übrigen Rechte, insbesondere auf Rücktritt vom Kaufvertrag, bleiben unberührt.
4.5 Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Wünscht der Kunde den Abschluss einer Transportversicherung, so hat er die Kosten hierfür zu tragen. Planungs- und Montageleistungen werden gesondert berechnet. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Vom Kunden beauftragte Planungsleistungen werden gesondert berechnet.
5.2 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung/Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Eine Vorauszahlung werden wir insbesondere bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Leistungen (Einzelanfertigungen) sowie für auf Basis unserer Planungsleistungen zu fertigender Produkte in Höhe von mindestens 50% des Auftragswertes erheben.
5.3 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung von uns bedarf. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (§ 288 BGB) zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. Ziffer 7.6 Satz 2 dieser AGB unberührt.
5.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren gegenüber dem Kunden vor.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 6.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7. Mängelansprüche des Käufers, Verjährung
7.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
7.2 Grundlagen unserer Mängelhaftungen sind vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, übernehmen wir keinerlei Garantie; dies gilt insbesondere auch für etwaige Bezugnahmen auf DIN-Normen.
7.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
7.4 Soweit die von uns verwendeten Materialen vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nicht zwingend die Geeignetheit dieser Materialen für den vorgesehenen Zweck der Kaufsache. Zu entsprechenden Hinweisen sind wir grundsätzlich nur bei einer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet, ansonsten ist der Kunde für die Beurteilung und Prüfung sowie Entscheidung diesbezüglich selbst verantwortlich.
7.5 Schäden, die durch fehlerhafte Handhabung durch bzw. in der Sphäre des Kunden entstanden sind, insbesondere unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Nichtbeachtung der Gebrauchs-, Montage- und/oder Pflegeanleitung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
7.6 Die Mängelansprüche des Kunden setzen, sofern es sich nicht um einen Verbraucher handelt voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde (der nicht Verbraucher ist) die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.7 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, stehen dem Kunden die gesetzlichen Nacherfüllungsansprüche zu. Erklärt sich der Kunde nicht darüber, welches seiner Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Kunde die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über. Unbeschadet der Auswahl des Kunden bleibt uns das Recht, die Auswahl wegen Unangemessenheit abzulehnen und eine alternative Nacherfüllungsmöglichkeit vorzunehmen.
7.8 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.9 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere hat er uns die Prüfung der beanstandeten Ware zu ermöglichen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
7.10 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
7.11 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
7.12 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist fruchtlos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Als Fehlgeschlagen ist eine Nacherfüllung anzusehen, wenn drei Versuche nicht zum Erfolg geführt haben.
7.13 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.14 Hinsichtlich der Verjährung von Mängelansprüchen des Kunden und sonstiger Haftungsansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall eines Vertragsverhältnisses mit einem Vertragspartner, der nicht Verbraucher ist beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Gefahrübergang.
8. Sonstige Haftung
8.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur:
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3 Die sich aus Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Datenerhebung; Speicherung und Verarbeitung von Daten
Die von Ihnen an uns im Rahmen der Vertragsbeziehung übermittelten Daten werden von uns erfasst und gespeichert. Diese Daten werden von uns zur Vertragsdurchführung und zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen von uns genutzt. Wenn es die Vertragsdurchführung erfordert, geben wir Ihre Daten, soweit für die jeweilige Vertragsdurchführung erforderlich, auch an Dritte weiter. So geben wir im Fall des Versendungskaufs die hierfür benötigten Daten an das Transportunternehmen weiter. Im Falle einer notwendigen Rechtsverfolgung durch uns (bspw. Forderungsbeitreibung) werden wir die hierfür notwendigen Daten auch an ein Inkassobüro oder eine von uns beauftragte Rechtsanwaltskanzlei weitergeben. Daneben nutzen wir die Daten der Kunden auch, um diese über unsere Produkte und unsere Firma zu informieren (Werbezwecke); dies jedoch nur solange bis der Kunde dieser Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken uns gegenüber widerspricht. Zudem werden wir die übermittelten personenbezogenen Daten unserer Kunden im Einzelfall dafür nutzen, Einkünfte zur Bonität des Kunden bei entsprechenden Auskunfteien einzuholen. Bei der Erhebung und beim Umgang mit den Daten unserer Kunden beachten wir natürlich stets die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die des Bundesdatenschutzgesetzes.
10. Fotografien der Aufbauten zu Werbezwecken & Referenzen
Wir behalten uns das Recht vor, Fotografien nach dem Aufbau unserer Produkten zu fertigen und mit diesen Fotografien (insbesondere in Katalogen, im Internet etc.) zu werben, solange der Kunde dem nicht ausdrücklich widerspricht. Ein solcher Widerspruch ist schriftlich an uns zu richten. Im Fall von Unternehmen und Einrichtungen können wir in der Werbung auch den Ort und das Unternehmen b benennen. Außerdem behalten wir uns das Recht vor, von uns realisierte Aufträge und hergestellte Erzeugnisse als Referenzen gegenüber Interessenten und anderen Kunden anzugeben. Gegen diese Benennungen als Referenz und die Nutzung von Fotos zu Werbezwecken kann auch gesondert durch den Kunden schriftlich widersprochen werden.
11. Geltendes Recht; Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
11.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
11.2 Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten ist der Firmensitz von Kapplex Brettspielmöbel (Bayreuth).
12.3 Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bayreuth. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.